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Ortsgesetz über die Gebühren
für kirchliche Amtshandlungen in der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Lauterbach | Dieses
Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft |
Ortsgesetz über die Gebühren für
kirchliche Amtshandlungen in der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Lauterbach
§ 1 Taufen. Taufen
sind gebührenfrei.
§ 2 Trauungen, Gottesdienste zur
Eheschließung, Ehejubiläen. Für Trauungen,
Gottesdienste zur Eheschließung und Einsegnungen zu Ehejubiläen werden
folgende Gebühren erhoben: 1. Trauungen,
Gottesdienste zur Eheschließung und Einsegnungen zu Ehejubiläen, bei
denen Braut oder Bräutigam der Kirchgemeinde Lauterbach angehören, sind
gebührenfrei. 2.
Trauungen,
Gottesdienste zur Eheschließung und Einsegnungen zu Ehejubiläen, bei
denen weder Braut noch Bräutigam der Kirchgemeinde Lauterbach
angehören: 50 €. 3.
Trauungen, Gottesdienste zur Eheschließung und Einsegnungen zu
Ehejubiläen in der Wehrkirche: 50 €. 4. Kirchenheizung in
der Wehrkirche auf Wunsch: je Stunde 5 €.
§ 3 Bestattungen.
Für Bestattungen gelten die in der Friedhofsgebührenordnung
ausgewiesenen Gebühren. Gebühren für die Verkündigung des Wortes Gottes
werden nicht erhoben.
§ 4 Zeugnisse und Urkunden.
Zweitausfertigung einer Urkunde: 2,50 €. Für Abschriften und Auszüge
aus Kirchenbüchern gelten die in der Archivgebührenordnung
festgesetzten Gebühren.
§ 5 Schlußbestimmung.
Dieses
Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzt das Ortsgesetz
für kirchliche Amtshandlungen der Kirchgemeinde Lauterbach vom 11.
April 1967.
Vom Regionalkirchenamt
bestätigt am 24.07.2008. |
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Kirchgemeinde Lauterbach im Erzgebirge | 
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