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Ortsgesetz über die Gebühren
für kirchliche Amtshandlungen
in der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lauterbach


Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft


Ortsgesetz über die Gebühren für kirchliche Amtshandlungen
in der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lauterbach

§ 1 Taufen
.
Taufen sind gebührenfrei.

§ 2 Trauungen, Gottesdienste zur Eheschließung, Ehejubiläen.
Für Trauungen, Gottesdienste zur Eheschließung und Einsegnungen zu Ehejubiläen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Trauungen, Gottesdienste zur Eheschließung und Einsegnungen zu Ehejubiläen, bei denen Braut oder Bräutigam der Kirchgemeinde Lauterbach angehören, sind gebührenfrei.
2. Trauungen, Gottesdienste zur Eheschließung und Einsegnungen zu Ehejubiläen, bei denen weder Braut noch Bräutigam der Kirchgemeinde Lauterbach angehören: 50 €.
3. Trauungen, Gottesdienste zur Eheschließung und Einsegnungen zu Ehejubiläen in der Wehrkirche: 50 €.
4. Kirchenheizung in der Wehrkirche auf Wunsch: je Stunde 5 €.

§ 3 Bestattungen. Für Bestattungen gelten die in der Friedhofsgebührenordnung ausgewiesenen Gebühren. Gebühren für die Verkündigung des Wortes Gottes werden nicht erhoben.

§ 4 Zeugnisse und Urkunden. Zweitausfertigung einer Urkunde: 2,50 €. Für Abschriften und Auszüge aus Kirchenbüchern gelten die in der Archivgebührenordnung festgesetzten Gebühren.

§ 5 Schlußbestimmung.
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzt das Ortsgesetz für kirchliche Amtshandlungen der Kirchgemeinde Lauterbach vom 11. April 1967.

 Vom Regionalkirchenamt bestätigt am 24.07.2008.



 ©  Kirchgemeinde Lauterbach im Erzgebirge

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